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   LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - L 1 KR 418/19   

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https://dejure.org/2021,63626
LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - L 1 KR 418/19 (https://dejure.org/2021,63626)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.09.2021 - L 1 KR 418/19 (https://dejure.org/2021,63626)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. September 2021 - L 1 KR 418/19 (https://dejure.org/2021,63626)
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  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - L 1 KR 418/19
    Der Anspruch ist umgekehrt gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruches rechtswidrig abgelehnt hat und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn insoweit auch ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbstbeschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R- juris-Rdnr. 10).

    Die für Hörgeräte geltende Festbetragsregelung aufgrund § 36 SGB V ist eine Begrenzung des Anspruches auf eine Hilfsmittelversorgung aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebotes des § 12 Abs. 1 SGB V. Dies rechtfertigt eine entsprechende Begrenzung des Leistungsumfangs, sofern eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag nicht unmöglich ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris-Rdnr. 29 ff).

    Diese Verpflichtung wird durch die Vereinbarung von Festbeträgen nicht außer Kraft gesetzt (BSG v. 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris-Rdnr. 36; Urteil des Senats vom 13. Dezember 2018 -L 1 KR 431/16 juris-Rdnr. 25).

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - L 1 KR 418/19
    Rechtsgrundlage für die Versorgung mit einem Hörgerät ist § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V. Es besteht ein Anspruch auf Hörhilfen, die erforderlich sind, um u.a. eine Behinderung auszugleichen, soweit dies im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen erforderlich ist (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - Rdnr. 29 ff).

    Es reicht nicht aus, wenn die Hörgeräte nur eine Verständigung im Einzelgespräch mit direkter Ansprache ermöglichen (BSG, Urt. v. 14. Januar 2013 - B 3 KR 5/12 R - juris-Rdnr. 31 mit weiteren Nachweisen).

    Dasselbe gilt für lediglich ästhetische Vorteile oder dann, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urteil vom 24. Januar 2013, a.a.O., Rdnr. 34).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - L 1 KR 431/16

    Krankenversicherung - vollständiger Ausgleich der Hörschädigung bei der

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - L 1 KR 418/19
    Die Sicherstellung des Hörverstehens auch in Situationen, in denen es störende Nebengeräusche gibt und mehrere Personen gleichzeitig reden, ist ebenfalls Gegenstand der nach § 33 SGB V geschuldeten Versorgung (vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2018 - L 1 KR 431/16).

    Diese Verpflichtung wird durch die Vereinbarung von Festbeträgen nicht außer Kraft gesetzt (BSG v. 17. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - juris-Rdnr. 36; Urteil des Senats vom 13. Dezember 2018 -L 1 KR 431/16 juris-Rdnr. 25).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 07.04.2021 - L 1 KR 325/19

    Hörgeräteversorgung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 30.09.2021 - L 1 KR 418/19
    Die Auffassung, dass dies annähernd gleich sei, vermag der Senat nicht zu teilen (so bereits Urteil des Senats vom 7. April 2021 -L 1 KR 325/19).
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